Meine Rechte als Fluggast
Der Koffer taucht nicht auf dem Förderband auf, endlose Flugverspätungen: beinahe jeder, der eine (Flug)-Reise tut, sah sich bereits mit einer ähnlichen Situation konfrontiert. Die EU-Verordnung Nr. 889/02 hat die Rechte der Fluggäste in erheblichem Maße verbessert und ausgedehnt.
Der Koffer taucht nicht auf dem Förderband auf, endlose Flugverspätungen: beinahe jeder, der eine (Flug)-Reise tut, sah sich bereits mit einer ähnlichen Situation konfrontiert. Die EU-Verordnung Nr. 889/02 hat die Rechte der Fluggäste in erheblichem Maße verbessert und ausgedehnt.
Vor Einführung dieser Verordnung unterlag der Luftverkehr teilweise unterschiedlichen Regelungen. Nun sind die Bestimmungen über den nationalen und internationalen Luftverkehr vereinheitlicht.
Zudem haben die einzelnen Staaten durch entsprechende Normengebung dafür zu sorgen, dass die jeweilig ansässigen Fluggesellschaften in ausreichendem Maße versichert sind, um die volle Auszahlung jeglichen Schadenersatzes zu gewährleisten.
Im Vorfeld ist das Luftfahrtunternehmen dazu verpflichtet, ausreichende Informationen über die geltenden Schadenersatzbestimmungen und die jeweiligen Höchstgrenzen für Schäden an Personen, Gepäck oder bei Verspätungen zu geben.
Ersatzpflichtig ist nur der materielle Schaden; somit bleiben Forderungen auf Vergütung der entgangenen Urlaubszeit, Unannehmlichkeiten oder andere Folgen, die keinen direkten Geldverlust bedeuten, unberücksichtigt.
Im Folgenden sei ein kurzer Überblick über die wesentlichen Rechte der Passagiere, welche in der Verordnung verankert sind, gegeben:
Die Neuregelung der EU im Bereich des Luftverkehrs soll einen besseren Schutz der Fluggäste gewährleisten und betrifft Flüge mit Abflug- und Zielort in der EU. Vorgesehen sind finanzielle Entschädigungen für Passagiere von bis zu 600 EUR, wenn sie wegen Überbuchung oder Flugannullierung nicht reisen können. Auch bei größeren Verspätungen müssen die Fluggesellschaften ihre Kunden entschädigen. Genau geregelt ist auch, wann Erfrischungsgetränke, Mahlzeiten oder auch Hotelübernachtungen gewährt werden müssen.
Voraussetzung ist, dass der Passagier eine Reservierung hat und zur angegebenen Zeit beim Check-In ist. Ist keine boarding-time angegeben, muss der Passagier 45 Minuten vor Abflug am Check-In-Schalter sein. Neu ist auch die Gleichstellung der Charterflieger mit den Linienfluggesellschaften. Für die Rechte der Fluggäste ist es nun völlig unerheblich, ob der Flug im Rahmen des Liniendienstes oder als Charterflug durchgeführt wurde. Ausgenommen sind lediglich Hubschrauberflüge. Von der neuen Regelung sind auch Pauschalreisen betroffen.
Bei Nichtbeförderung, Annullierung oder Verspätung muss die Airline künftig entsprechenden Ersatz leisten. Die finanzielle Entschädigung beträgt 250 EUR bei einer Fluglänge von weniger als 1.500 km, 400 EUR bei 1.500 bis 3.000 km sowie 600 EUR bei mehr als 3.500 km. Zudem können die Passagiere wählen, ob sie den Ticketpreis rückerstattet bekommen oder auf neue Flüge umgebucht werden wollen. Verlegt eine Fluggesellschaft den Fluggast in eine niedrigere Klasse, sind ebenfalls – je nach Flugstrecke – Erstattungen zwischen 30 und 75 Prozent fällig.
Bei Wartezeiten von mehr als zwei Stunden haben die Passagiere das Recht auf Speisen und Getränke sowie unentgeltlich zwei Telefongespräche zu führen oder zwei Telefaxe oder E-Mails zu versenden. Bei Verschiebung des Abflugs auf den folgenden Tag haben Fluggäste ferner das Recht auf eine Hotelunterbringung und freie Beförderung zwischen Flughafen und Hotel. Im Fall einer Verspätung von mindestens fünf Stunden können die Reisenden die vollständige Erstattung der Flugscheinkosten und ggf. einen Rückflug zum ersten Abflugort verlangen.
Eine Ausnahme von dieser Regelung besteht bei der Annullierung eines Fluges, sofern die Fluggäste mindestens zwei Wochen vorher informiert worden sind. Ein weiterer Ausnahmefall herrscht dann vor, wenn die Passagiere zwischen sieben Tagen und zwei Wochen vor Reiseantritt informiert und umgebucht wurden, der umgebuchte Flug nicht mehr als zwei Stunden vor dem geplanten Abflugtermin startet und der Passagier das Reiseziel mit nicht mehr als vier Stunden Verspätung erreicht. Ausgenommen von etwaigen Entschädigungsansprüchen sind auch Flugreisende, die weniger als sieben Tage vor Reiseantritt informiert und umgebucht wurden, der umgebuchte Flug nicht mehr als eine Stunde vor dem geplanten Abflugtermin startet und der Passagier das Reiseziel nicht mehr als zwei Stunden Verspätung erreicht. Einen Ausschlussgrund stellen auch meteorologische Umstände, Terrordrohungen, Streiks oder politische Instabilitäten, die den Flug zu einem Sicherheitsrisiko machen, dar.
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