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Mittwoch, 29.09.2010

          

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Zollbestimmungen für den Warenverkehr innerhalb der EU

Für den Warenverkehr innerhalb der EU gelten grundsätzlich keine Beschränkungen. Allerdings gibt es weiterhin noch sehr unterschiedliche Gesetzgebungen der einzelnen EU-Ländern für bestimmte Warengruppen, wie z.B für Alkoholika, landwirtschaftliche Produkte und Tabakwaren.

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Für den Warenverkehr innerhalb der EU gelten grundsätzlich keine Beschränkungen. Allerdings gibt es weiterhin noch sehr unterschiedliche Gesetzgebungen der einzelnen EU-Ländern für bestimmte Warengruppen, wie z.B für Alkoholika, landwirtschaftliche Produkte und Tabakwaren.

1. Zollfreie Mengen

1.1. Tabakwaren
800 Zigaretten oder 400 Zigarillos (Gew. 3g / Zigarillo) oder 200 Zigarren oder 1 kg Rauchtabak

1.2. Alkohol
10 Liter Schnaps (Alkohol > 22 % vol.) und 10 Liter alkoholhaltige Süßgetränke (Alkopops) und 20 Liter Zwischenerzeugnisse (z.B. (z.B. Campari, Portwein, Sherry) und 90 Liter Wein (davon höchstens 60 Liter Schaumwein / Sekt) und 110 Liter Bier.

2. Ausnahme Skandinavien

2.1. Finnland
Seit Anfang 2004 gelten modifizierte Zollbestimmungen bezüglich der Einfuhr von Tabakwaren und Spirituosen, sowie bei der Einreise mit einem Haustier. Tabakwaren und Spirituosen dürfen Personen über 20 Jahren laut Gesetz, bei Einreise aus einem EU-Land, in unbegrenzter Menge einführen, solange sie zum persönlichen Verzehr bestimmt sind.

2.2. Norwegen
weil Norwegen nicht der EU angehört, gelten hier strengere Einfuhrbestimmungen:
Tabakwaren:
200 Zigaretten oder 250 Gramm andere Tabakwaren und 200 Blatt Zigarettenpapier,
Alkoholika:
1.    alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Volumenprozent Alkohol und höchstens 60 Volumenprozent und 1,5 Liter andere alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 2,5 Volumenprozent und höchstens 22 Volumenprozent.
oder 3 Liter alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 2,5 Volumenprozent und höchstens 22 Volumenprozent.
2.    2 Liter Bier mit einem Alkoholgehalt von mehr als 2,5 Volumenprozent
oder 2 Liter andere alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 2,5 Volumenproszent und höchstens 4,7 Volumenprozent
Dies bedeutet, dass man z. B. 5 Liter Bier mitbringen kann, wenn dies bei der Einreise das einzige alkoholische Getränk ist.

Das Mindestalter für alkoholische Getränke von mehr als 22 Volumenprozent ist 20 Jahre, ansonsten 18 Jahre.

3. Steuerliche Sondergebiete der EU

Für die steuerlichen Sondergebiete der EU gelten die Einfuhrbestimmungen, als wenn aus einem 'Nicht EU-Land' Waren importiert bzw. exportiert werden.

Als steuerliche Sondergebiete gelten: Helgoland (BRD), die Kanaren (Spanien), französische Kolonialstaaten, die britischen Kanalinseln, Aland (Dänemark), Berg Athos (Griechenland).

4. Neue Beitrittsländer

4.1. Litauen und Lettland

Tabakwaren: 800 Zigaretten oder 400 Zigarillos oder 200 Zigarren oder 1 kg Tabak,
- Alkoholika: 10 Liter hochprozentige Alkoholika oder 20 Liter mit Alkohol angereicherter Wein (z. B. Port oder Sherry etc.) oder 90 Liter Wein (davon höchstens 60 Liter Schaumwein) oder 110 Liter Bier

4.2. Polen
200 Zigaretten (Für die anderen Tabakwaren gelten die EU-Freimengen, diese Regelung ist noch bis zum 31.12.2008 gültig).

Aktuelle Meldung: Ab dem 1.01.2009 gelten für Polen die gleiche Zollbestimmungen bezüglich Tabakwaren, wie für alle andere EU-Länder, d.h. es sind dann aus Polen 800 Zigaretten oder 400 Zigarillos (Gew. 3g / Zigarillo) oder 200 Zigarren oder 1 kg Rauchtabak, als Mitbringsel im Reiseverkehr erlaubt.

Montag, 8. Februar 21:30 Uhr Alter: 232 Tage


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